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Passwort vergessenGebäudeenergiegesetz (GEG): Verschiebung der 65%-EE-Pflicht für Heizungen bis zum 1. November 2026
Kurzfristige Entlastung: Die 65%-EE-Pflicht für Heizungen wird bis zum 1. November 2026 verschoben, um Rechtssicherheit bis zur Ablösung durch das neue Gebäudemodernisierungsgesetz zu schaffen.
Die Bundesregierung hat eine Formulierungshilfe beschlossen, die das Inkrafttreten der umstrittenen 65%-EE-Pflicht für Heizungen temporär verschiebt.
Mit dem sogenannten "Heizungsgesetz" wurde die Pflicht des § 71 Absatz 1 GEG eingeführt, wonach beim Einbau einer Heizung in neue oder bestehende Gebäude mindestens 65 % der Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt werden müssen. Diese Regelung sollte ursprünglich am 1. Juli 2026 für Gebäude in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern in Kraft treten, unabhängig vom Vorliegen einer abgeschlossenen Wärmeplanung.
Die Koalition hatte sich jedoch am 24. Februar 2026 auf Eckpunkte für ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz geeinigt, das die §§ 71 und 71b bis 71p GEG sowie § 72 GEG vollständig streichen und damit die 65%-EE-Anforderung aufheben wird. Dieses neue Gesetz befindet sich noch in Vorbereitung und wird voraussichtlich erst im Sommer 2026 in Kraft treten.
Um eine Rechtsunsicherheit zu vermeiden, die entstehen würde, wenn die 65%-EE-Pflicht am 1. Juli 2026 kurzzeitig in Kraft träte, bevor sie wenige Wochen später durch das neue Gebäudemodernisierungsgesetz wieder aufgehoben wird, hat die Bundesregierung eine Formulierungshilfe beschlossen. Diese sieht vor, das Wirksamwerden der Pflicht des § 71 Absatz 1 GEG vom 1. Juli 2026 auf den 1. November 2026 zu verschieben.
Die Änderung wird durch einen Änderungsantrag in das bereits laufende Gesetzgebungsverfahren zum "Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen" eingebracht (s. Anlage). Dies ermöglicht ein Inkrafttreten der Verschiebung noch vor dem 1. Juli 2026.
Was die geplante Änderung für den § 71 Abs. 9 GEG bedeutet und ob die Stufenregelung dann vom 30.6. an in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern nicht mehr gilt, während sie in den kleineren Gemeinden weiter zu beachten ist, wurde bereits durch die SHK-Organisation angefragt. Sobald dazu eine Antwort vorliegt, geben wir diese weiter.

