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Passwort vergessenGModG in Bundestag und Bundesrat beschlossen
Etwas überraschend konnte das „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich“, das u. a. die Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) enthält, doch noch vor der parlamentarischen Sommerpause in Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Dies wurde möglich, nachdem das Bundesverfassungsgericht am vergangenen Donnerstag den entgegenstehenden Eilantrag der Fraktion "Die Linke" im Bundestag abgelehnt hatte.
Die erste Stufe dieses Gesetzes und damit die neuen Regelungen des GModG zu Heizungsanlagen können damit in den kommenden Tagen oder Wochen in Kraft treten.
Das Änderungsgesetz tritt in mehreren Stufen in Kraft. Zunächst treten am Tag nach der Verkündigung, also kurzfristig, die Artikel 1, 5, 6 und 8 in Kraft:
- Artikel 1 enthält die neuen Regelungen des GModG zum Einbau einer Heizungsanlage. Der Einbau von Öl- und Gasheizungen ist grundsätzlich wieder zulässig, wird aber an Anforderungen zum steigenden Einsatz „grüner Brennstoffe“ gekoppelt („Biotreppe“).
- Artikel 5 beinhaltet die Änderung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes mit Regelungen zur Kostenübernahme von 50 % der Kohlendioxidkosten, der Gasnetzentgelte und der Mehrkosten für biogene/erneuerbare Brennstoffe durch den Vermieter bei Einbau einer Öl- oder Gasheizung.
- Artikel 6 hat Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches im Bereich des Mietrechts bezüglich Mieterhöhungen nach einem Heizungsaustausch zum Inhalt.
- Artikel 8 mit Folgeänderungen in diversen weiteren Gesetzen und Verordnungen tritt ebenfalls am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dabei handelt es sich meist nur um redaktionelle Anpassungen, bei denen Bezüge auf das GEG durch solche auf das GModG ersetzt werden. Weitergehende Änderungen erfolgen in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), wo die Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an das neue GModG angepasst werden. Außerdem enthält Artikel 8 Änderungen im Wärmeplanungsgesetz (WPG), die die enge Verknüpfung von GEG (jetzt GModG) und WPG deutlich reduzieren.
Zu späteren Zeitpunkten bis 2030 treten dann weitere Artikel des Gesetzes in Kraft:
- Artikel 2 beinhaltet die Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) und die Modernisierung von Berechnungsstandards im GModG. Außerdem sind Änderungen in den §§ 60a bis 60c Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen und älteren Heizungsanlagen und zum hydraulischen Abgleich enthalten. Er tritt erst 6 Monate nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
- Artikel 7 mit Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes tritt ebenfalls 6 Monate nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
- Artikel 3 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft und führt das Nullemissionsgebäude für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von einer Behörde genutzt werden, ein.
- Artikel 4 führt dann das Nullemissionsgebäude generell für alle neuen Gebäude ab dem 1. Januar 2030 ein.
Aktuell liegt noch kein konsolidierter Gesetzestext des Gebäudemodernisierungsgesetzes vor. Das Gesetz ist zudem, wie vorstehend dargestellt, noch nicht in Kraft getreten. Vor dem Inkrafttreten sind noch die Gegenzeichnung durch die Bundesregierung und die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten erforderlich. Dann wird das Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bis zu seinem Inkrafttreten gilt die derzeit bestehende gesetzliche Grundlage (GEG) unverändert fort.

