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Passwort vergessenLandesgesetz zur Ausführung des Wärmeplanungsgesetzes verabschiedet
Das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Wärmeplanungsgesetz (WPG) des Bundes verpflichtet die Länder, eine flächendeckende Wärmeplanung auf ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen. Die Wärmeplanung soll aber in der Praxis vor Ort auf kommunaler Ebene erfolgen. Da der Bund kein Aufgabenübertragungs- und Durchgriffsrecht gegenüber den Kommunen hat, muss die Aufgabenübertragung auf die Kommunen nach Landesrecht erfolgen. Nach Auffassung der Landesregierung ist hierzu in Rheinland-Pfalz ein formelles Landesgesetz erforderlich. Diese wurde nun mit dem AGWPG umgesetzt.
Die Kommunen erhalten damit Rechts- und Planungssicherheit für diese Aufgabe, die sie als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung erfüllen.
„Der Wärmesektor gehört zu den großen Verursachern von CO2-Emissionen in Deutschland. Daher herrscht Handlungsbedarf. Wärme- und Heizsysteme müssen in Zukunft klimafreundlicher werden, ohne die Bürgerinnen und Bürger zu überfordern. Dazu dient unter anderem der Ausbau von kommunalen Wärmenetzen. Das Ausführungsgesetz gibt den Kommunen nun Planungssicherheit und lässt ihnen Handlungsspielraum. Denn wir haben uns bei der Umsetzung des Gesetzes für möglichst unbürokratische, praxisnahe Verfahren entschieden“, erklärte Energie- und Klimaschutzministerin Katrin Eder.
Die Wärmeplanung ist eine rechtlich unverbindliche, strategische Fachplanung. Das Vorliegen eines Wärmeplans mit der Zielsetzung, ein Wärmenetz in einem Gebiet zu errichten, bedeutet keine Gewissheit über die tatsächliche Umsetzung zu einem bestimmten Zeitpunkt und mit definierten wirtschaftlichen Bedingungen (Kosten, Vertragsbedingungen) für einen Anschluss. Ein Wärmeplan begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Anschlussmöglichkeit an eine zentrale Wärmeversorgung.
Die als Zweck der Wärmeplanung in § 1 des Ausführungsgesetzes formulierte Klarheit für die Öffentlichkeit darüber, ob und mit welcher zentralen Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme vor Ort gerechnet werden kann, kann die Wärmeplanung daher in der Praxis nicht bieten.
Dennoch ist eine systematische Untersuchung aller Gebiete auf nutzbare Potenziale erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme und die Möglichkeiten ihrer Nutzung durch Wärmenetze langfristig sinnvoll. Die Wärmeplanung kann Bürgerinnen und Bürgern mögliche Perspektiven einer zukünftigen zentralen Wärmeversorgung aufzeigen und damit einen Beitrag zur Umsetzung der Wärmewende leisten.
Einige Kommunen haben bereits vor Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) des Bundes und des rheinland-pfälzischen Ausführungsgesetzes mit der Wärmeplanung begonnen, meist auf Grundlage von Förderprogrammen des Bundes. In verschiedenen Gemeinden liegen bereits Wärmepläne vor. Für diese besteht auf Grundlage des WPG ein Bestandsschutz. Alle übrigen planungsverantwortlichen Stellen müssen nun bis zum 30. Juni 2028 (Gemeinden bis einschl. 100.000 Einwohner) bzw. 30. Juni 2026 (Gemeinden über 100.000 Einwohner) Wärmepläne erstellen.
Eckpunkte des Gesetzes:
- Mit dem Gesetz wird die Pflicht zur Wärmeplanung auf die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden als planungsverantwortliche Stelle übertragen. Damit gibt es in Rheinland-Pfalz 170 planungsverantwortliche Stellen, die Wärmepläne erstellen müssen. Das Gesetz trägt damit den kleingliedrigen Gemeindestrukturen in Rheinland-Pfalz Rechnung.
- Das Gesetz eröffnet die Möglichkeit zur Kooperation mehrerer planungsverantwortlicher Stellen.
- Das Gesetz ermöglicht die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens zur Wärmeplanung für (Orts-)Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern. Im vereinfachten Verfahren können beispielsweise weniger Stellen beteiligt und die Datenerfassung und Kartierung vereinfacht werden. Welche der 13 möglichen Vereinfachungen angewendet werden, bestimmt die jeweilige planungsverantwortliche Stelle selbst.
- Außer 47 Städten und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann für alle anderen 2.254 (Orts-)Gemeinden das vereinfachte Verfahren genutzt werden.
- Der Bund stellt Rheinland-Pfalz für die Durchführung der Wärmeplanung über fünf Jahre hinweg insgesamt 24 Millionen Euro zur Verfügung. Dieses Geld wird vollumfänglich für die Wärmeplanung eingesetzt.
- Basierend auf der Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden enthält das Gesetz finanzielle Regelungen zum Mehrbelastungsausgleich für die Kommunen (Konnexitätsregelung).
- Außerdem erhalten auch Kommunen, die schon vor Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes mit der Wärmeplanung begonnen haben, für den Aufbau von Kompetenzen zur Wärmeplanung Gelder.