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Passwort vergessenMangelhafte Schwarzarbeit? Kein Rechtsweg
Wer einen Handwerker beauftragt und dabei die Abmachung trifft, dass „ohne Rechnung“ gearbeitet wird, handelt am Rechtsstaat vorbei. Erweist sich die erbrachte Leistung obendrein als mangelhaft, kann eine Mangelbeseitigung nicht eingefordert werden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 1. August 2013 macht deutlich, dass sich Schwarzarbeit nicht lohnt.
Seit dem 1. August 2004 gilt das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung. Exakt sieben Jahre später fällt der Bundesgerichtshof zu diesem Gesetz erstmalig eine Entscheidung, die dem Fachhandwerk deutlich den Rücken stärkt. Die Essenz: Wer sich als Kunde auf Billigheimer und deren Leistungspfusch einlässt, geht bereits ein hohes Qualitätsrisiko ein. Wird die Arbeit zudem ohne Rechnung (und Zahlung von Mehrwertsteuer) geleistet, um es noch billiger zu machen, dann geht es nicht allein um Steuerhinterziehung. Haben sich Auftraggeber und -nehmer auf diese illegale Weise abgesprochen, wertet der Rechtsstaat den Werkvertrag so, als ob er gar nicht zustande gekommen ist. Ein Mängelhaftungsanspruch lässt sich dann gerichtlich nicht mehr durchsetzen.
Der Fall in aller Kürze
Für Pflasterarbeiten auf einem Grundstück hatte ein Handwerker mit der Auftraggeberin einen Werklohn von 1.800 Euro vereinbart, der in bar, ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Da das Pflaster keine ausreichende Festigkeit zeigte, kam es zum Rechtsstreit. Das Landgericht hatte den Handwerker, der sich trotz Aufforderung und Fristsetzung weigerte, Mängel zu beseitigen, unter anderem zur Zahlung eines Kostenvorschusses von rund 6.100 Euro verurteilt. Diesen vertraglichen Anspruch verneinte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit seiner jetzigen Entscheidung (Aktenzeichen VII ZR 6/13). Ob daneben Bereicherungs- oder Schadenersatzansprüche bestehen, sei im Einzelfall durch die Instanzgerichte zu klären.
Schwarzarbeit bringt große Risiken
Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes sieht sich das Fachhandwerk bestätigt. Elmar Esser, Hauptgeschäftsführer im Zentralverband Sanitär Heizung Klima, erklärt die breite Zustimmung innerhalb der Handwerksorganisation: „Unsere Eckring-Betriebe werden durch das Urteil gestärkt. Sie können dem Kunden deutlich machen, dass nicht der Preis allein entscheiden sollte, sondern der Umfang an Leistungen. Es lohnt sich nach wie vor, den Handwerksbetrieb seines Vertrauens um Rat zu fragen. Wer anderes als der organisierte Innungsbetrieb hat das entscheidende Know-how? Schwarzarbeit lohnt sich erst recht nicht, weil große Risiken damit verbunden sind.“
Elmar Esser unterstreicht, dass ein Kunde von einem Eckring-Betrieb eine ordnungsgemäße Leistung erwarten kann, die sich unter anderem in Angebot und Rechnungsstellung zeigt. Neben der vereinbarten Werkleistung komme hinzu, dass der organisierte SHK-Betrieb obendrein von wichtigen Absicherungen im Schadensfall profitieren kann – letztlich auch zum Vorteil des Kunden.
Das Urteil, das der Bundesgerichtshof erstmalig in Sachen Schwarzarbeit gefällt hat, hat für Elmar Esser Signalwirkung: „Der Rechtsstaat lässt einen Steuerhinterzieher, der Schwarzarbeit begünstigt, demonstrativ im Regen stehen. Denn Schwarzarbeit wäre ohne Risiko, wenn Auftraggeber und -nehmer vertragliche Ansprüche zustehen würden.“
Diese Eckring-News steht mit einer Illustration im Presseportal des ZVSHK unter www.zvshk.de zum Download bereit.
Die Bildunterschrift: Contra Schattenwirtschaft: Statt Schwarzarbeit ohne jegliche vertragliche Ansprüche kann der Kunde vom Eckring-Betrieb eine ordnungsgemäße Leistung erwarten, die sich unter anderem in Angebots- und Rechnungsstellung zeigt.