Vor nunmehr einem Jahr wurde durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die überarbeitete Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ veröffentlicht (siehe Gelbe Seiten Dezember 2019). In der Praxis können danach Arbeiten in Gebäuden die vor 1994 erstellt wurden, die mit Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sind, nur noch mit Sachkundenachweis nach TRGS 519 durchgeführt werden.
Die Gefahren durch Asbest z. B. in Dichtungen, Isolierungen, Brandschutzklappen oder Asbestzementrohren sind im SHK-Handwerk seit Langem bekannt und entsprechende Verfahren zum sicheren Arbeiten sind vorhanden. Die Gefahr lauert aber auch „unter Putz“ in vielen Bauprodukten. Vor einigen Jahren wurde bezüglich asbestbelasteter Baustoffe festgestellt, dass es in Putzen, Spachtelmassen und Fliesenkleber (PSF-Produkte) sowie anderen bauchemischen Produkten ebenfalls Beimischungen von Asbest gab. Hier ist die Verwendung nicht sogleich erkennbar. Betroffen sein können Gebäude bis mindestens Baujahr 1993. Seit 31. Oktober 1993 gilt in Deutschland ein allgemeines Verwendungsverbot für Asbest und asbesthaltige Bauteile.
Bei unsachgemäßen Arbeiten an Bauteilen die solche asbesthaltigen Bauprodukte enthalten wie dem Herstellen von Wand- und Deckendurchbrüchen, dem Erstellen von Mauerschlitzen, dem Freilegen von Rohrleitungen oder auch nur dem Bohren von Befestigungslöchern werden Asbestfasern in gefährlichen Konzentrationen freigesetzt. Die Neufassung der TRGS 519 nimmt daher Tätigkeiten an diesen asbesthaltigen PSF-Produkten stärker in den Fokus. Arbeiten in Gebäuden mit diesen asbesthaltigen Baustoffen fallen somit unter die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Arbeitsschutzmaßnahmen der TRGS 519.
Die aktuelle TRGS 519 und weitere Informationen finden Sie im Mitgliederbereich auf der Internetseite des ZVSHK unter folgendem Link:
https://www.zvshk.de/technik/news/sanitaer-wasser-abwassertechnik/details/artikel/7250-neuregelung-im-arbeitsschutz/
Zum Schutz der Mitarbeiter, aber auch der Nutzer der betroffenen Gebäude, vor Gesundheitsschäden durch Asbestfasern muss bei Gebäuden mit Erstellungszeiten vor 31.10.1993 zwingend eine Asbesterkundung durchgeführt werden. (Siehe hierzu Gelbe Seiten Juli 2020, Leitfaden zur Asbesterkundung.) Die Asbesterkundung liegt in der Zuständigkeit des Veranlassers der Baumaßnahme (Auftraggeber). Unbeschadet hiervon sind die Verpflichtungen des Unternehmers im Sinne des Arbeitsschutzes. Werden bei der Asbesterkundung asbesthaltige PSF-Produkte festgestellt oder kann Verdacht ihrer Verwendung nicht ausgeräumt werden, müssen entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen getroffen werden (z. B. Anwendung emissionsarmer Verfahren, Abschottung, lufttechnisch Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen). Außerdem bestehen Anzeigepflichten gegenüber den zuständigen Behörden (Gewerbeaufsicht) und Regelungen für die ordnungsgemäße Entsorgung.
Um als SHK-Betrieb weiterhin ASI-Arbeiten, die mit Eingriffen in asbestbelastete Bauteile verbunden sind, durchführen zu können, sind entsprechend sachkundige Personen erforderlich. Hierzu ist die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erforderlich. Dies betrifft sowohl die verantwortliche Person im Betrieb als auch den jeweils vor Ort auf der Baustelle anwesenden Aufsichtsführenden. Auch Mitarbeiter die allein z. B. im Kundendienst entsprechende Arbeiten ausführen benötigen diesen Sachkundenachweis.
Die TRGS 519 sieht verschiedene Sachkundelehrgänge, welche sich in Inhalt und Umfang unterscheiden, nach den Anlagen 3, 4 oder 10 vor. Die Teilnahme an einem solchen Lehrgang wird dringend empfohlen, wobei sich die Auswahl des Sachkundelehrganges nach der betrieblichen Ausrichtung bzw. den betrieblichen Erfordernissen richtet.
Der Fachverband SHK Rheinland-Rheinhessen bietet einen entsprechenden Lehrgang (nach Anlage 4C) erstmals vom 11. bis 13. Oktober 2020 (2,5 Tage mit Prüfung) an. Weitere Informationen und Anmeldeunterlagen finden Sie auf der Homepage des Fachverbandes unter:
https://shk-dienst.de/now.using/nBito/fortbildungsveranstaltung/asbestsachkunde-gemaess-der-trgs-519-anlage-114